Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erstellung von Sachverständigengutachten durch Birgit Dohmen
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung.
Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
§ 2 Rechte und Pflichten
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht
an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn dese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab
Büroadresse des Sachverständigen).
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei
seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das
Gutachten von Belang sind.
§ 4 Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen
Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert
von EUR 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
§ 5 Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für
Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§ 6 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
§ 7 Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und Geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über
nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften
geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
§ 8 Urheberrecht
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur
dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§ 9 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere
Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
§ 10 Vergütung des Sachverständigen
Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des
Gutachtervertrags. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen
Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen,
die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten
Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach
denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
Als Stundensätze gelten:
- Für den Sachverständigen 90,00 Euro,
- für die Hilfskraft 45,00 Euro.
Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer
Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z. B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 11 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei
nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der
Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
§ 12 Haftung
Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der
Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter
Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so
übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
§ 13 Kündigung
Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang
verschafft.
Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen
nicht ändert.
§ 14 Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist Geilenkirchen
§ 15 Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können
durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen
oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.